Unterweisung · § 14 ASchG
Jährliche Staplerfahrer-Unterweisung – wir übernehmen das komplett
Jeder Betrieb muss seine Staplerfahrer nachweislich unterweisen. Wir kommen zu Ihnen, unterweisen, dokumentieren und erinnern Sie, wenn es wieder so weit ist.
Für Betriebe jeder Größe – vom einzelnen Hubwagenfahrer bis zur ganzen Schicht. Durchgeführt von Leuten aus dem Staplerservice, direkt an Ihren Geräten. Fixpreis je nach Gruppengröße, Angebot am selben Werktag.
Bei Ihnen im Betrieb | Tirol & Salzburg
Einmal im Jahr. Wir kommen, unterweisen, dokumentieren – Sie haben den Nachweis im Ordner.
Unterweisungsnachweis nach § 14 ASchG, Teilnahmebestätigung für jeden Fahrer, auf Wunsch Fahrbewilligungen und Betriebsanweisungen gleich mit dazu. Preis auf Anfrage, je nach Gruppengröße.
Die Rechtslage
Was der Gesetzgeber von jedem Staplerbetrieb verlangt
§ 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Arbeitsmittelverordnung – kurz zusammengefasst, ohne Juristendeutsch.
§ 14 ASchG
Unterweisung ist Pflicht – und zwar nachweislich
Arbeitgeber müssen für eine ausreichende Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen: während der Arbeitszeit, verständlich, dokumentiert. Ohne Nachweis gilt sie als nicht erfolgt.
Wiederholung
Regelmäßig – bei Staplern heißt das: jährlich
Das Gesetz verlangt die Wiederholung in regelmäßigen Abständen, zusätzlich bei neuen Geräten, neuen Aufgaben und nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen. Für Staplerfahrer ist die jährliche Unterweisung der anerkannte Standard.
AM-VO
Fahrbewilligung und Betriebsanweisung
Für selbstfahrende Arbeitsmittel verlangt die Arbeitsmittelverordnung eine schriftliche Fahrbewilligung für jeden Fahrer (§ 33 AM-VO) und eine schriftliche Betriebsanweisung. Beides bringen wir auf Wunsch fertig mit.
Dokumentation
Wer, von wem, wann, worüber
Der Nachweis muss festhalten, wer unterwiesen wurde, von wem, wann und über welche Inhalte – inklusive Kontrolle, dass alles verstanden wurde. Eine bloße Unterschriftenliste reicht den Behörden nicht.
Verständlichkeit
Jeder muss es verstehen
Die Unterweisung muss zum Erfahrungsstand passen und verständlich sein – bei fremdsprachigen Mitarbeitern notfalls in der Muttersprache oder mit praktischen Übungen. Der Arbeitgeber muss sich vom Verständnis überzeugen.
Haftung
Nach dem Unfall zählt nur, was dokumentiert ist
Fehlende Unterweisung bedeutet Verwaltungsstrafen – und im Ernstfall einen Haftungsprozess. Die Gerichte verlangen ein wirksames Kontrollsystem. § 14 ASchG erlaubt ausdrücklich, dafür externe Fachleute heranzuziehen: uns.
Unser Paket
Was wir Ihnen abnehmen
Die Unterweisungspflicht bleibt beim Arbeitgeber – die ganze Arbeit dahinter geben Sie an uns ab. Sie behalten den fertigen Ordner.
Vor Ort
Wir kommen in Ihren Betrieb
Unterwiesen wird an Ihren Staplern, in Ihrem Lager – dort, wo Ihre Leute täglich fahren. Dauer je nach Gruppengröße, Termin auch zwischen den Schichten oder am Wochenende.
Inhalte
Von Leuten, die Stapler reparieren
Standsicherheit und Lastdiagramm, tägliche Kontrolle, Verkehrsregeln im Betrieb, typische Unfallursachen – erklärt an echten Geräten von Ausbildern aus dem Staplerservice, nicht von der Folie.
Nachweis
Dokumentation, die einer Prüfung standhält
Unterweisungsnachweis mit allen gesetzlich geforderten Angaben inklusive Verständniskontrolle und nächstem Termin – plus Teilnahmebestätigung für jeden Fahrer, fertig für den Personalakt.
Papierkram
Fahrbewilligung & Betriebsanweisung dazu
Auf Wunsch bringen wir die schriftlichen Fahrbewilligungen zur Unterschrift und Betriebsanweisungen für Ihre Staplertypen gleich mit – dann ist der ganze Ordner an einem Termin komplett.
Wiedervorlage
Wir erinnern Sie – jedes Jahr
Sie müssen an nichts mehr denken: Wenn die nächste jährliche Unterweisung fällig ist, melden wir uns von selbst mit einem Terminvorschlag.
Kombinierbar
Ein Termin mit Service oder Überprüfung
Die Unterweisung lässt sich mit einem Wartungstermin oder der jährlichen Stapler-Überprüfung kombinieren – ein Besuch, alles erledigt.
So läuft es ab
Vier Schritte – dann ist die Pflicht für heuer erledigt
Vom Anruf bis zum fertigen Ordner, ohne dass Sie etwas vorbereiten müssen.
Schritt 1
Anfragen
Anzahl der Fahrer und Standort genügen. Sie bekommen am selben Werktag ein Fixpreis-Angebot je nach Gruppengröße.
Schritt 2
Termin fixieren
Wir richten uns nach Ihrem Betrieb: früh vor der Schicht, zwischen den Schichten oder am Wochenende. Große Belegschaften teilen wir in Gruppen.
Schritt 3
Unterweisung bei Ihnen
Kompakt und praxisnah an Ihren Geräten, mit Verständniskontrolle. Dauer je nach Gruppengröße und Themen – so kurz wie möglich, so gründlich wie nötig.
Schritt 4
Nachweis & Erinnerung
Sie bekommen den vollständigen Unterweisungsnachweis und die Teilnahmebestätigungen. In einem Jahr melden wir uns automatisch wieder.
Auf einen Blick
Die jährliche Unterweisung als fixer Jahrestermin
Einmal eingerichtet, läuft es von selbst – wir halten den Rhythmus für Sie ein.
Für Großkunden: Mehrere Standorte, Schichtbetrieb, viele Fahrer – wir planen die Gruppen so, dass der Betrieb weiterläuft, und liefern die Dokumentation je Standort.
Für kleine Betriebe: Auch für ein oder zwei Fahrer gilt die Pflicht. Wir kombinieren die Unterweisung auf Wunsch mit dem nächsten Servicetermin, dann bleibt die Anfahrt günstig.
Leiharbeiter und neue Mitarbeiter: Auch die müssen vor Arbeitsantritt unterwiesen sein – sagen Sie uns Bescheid, wir nehmen sie beim nächsten Termin mit auf oder unterweisen kurzfristig nach.
Eckdaten
- Turnus
- 1× jährlich
- Ort
- Bei Ihnen im Betrieb
- Dauer
- Je nach Gruppengröße
- Teilnehmer
- Ab 1 Fahrer, jede Firmengröße
- Nachweis
- Doku + Bestätigung je Fahrer
- Preis
- Fixpreis auf Anfrage
Unser Versprechen
Sie denken nie wieder an die Unterweisung. Wir tun es für Sie.
Unterweisung ist nicht der Staplerschein – Sie brauchen beides
Der Staplerschein (Fachkenntnisnachweis nach FK-V) ist die einmalige Grundausbildung und gilt unbefristet. Die Unterweisung nach § 14 ASchG kommt zusätzlich dazu: betriebsbezogen, regelmäßig wiederholt, dokumentiert. Das eine ersetzt das andere nicht.
Fahrer ohne Staplerschein? Die nehmen wir gleich mit: 2-Tages-Kurs in Radfeld oder als Firmenkurs direkt bei Ihnen – danach übernehmen wir auch deren jährliche Unterweisung.
Zum Staplerschein-Kurs
Häufige Fragen zur Staplerfahrer-Unterweisung
Ja. § 14 ASchG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur nachweislichen Unterweisung seiner Arbeitnehmer – vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen wiederholt. Für Staplerfahrer ist die jährliche Wiederholung der anerkannte Standard, den auch Arbeitsinspektion und AUVA zugrunde legen. Dazu kommen die Pflichten aus der Arbeitsmittelverordnung, etwa die schriftliche Fahrbewilligung.
Bei einer Kontrolle der Arbeitsinspektion drohen Verwaltungsstrafen. Deutlich teurer wird es nach einem Unfall: Dann prüfen Gericht und Versicherung als Erstes, ob und worüber der Fahrer unterwiesen war. Ohne Dokumentation steht der Arbeitgeber im Haftungsfall schlecht da – eine fehlende Unterweisung kann zum gerichtlichen Haftungsfall werden.
Nein. Der Staplerschein ist die einmalige Grundausbildung nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung. Die Unterweisung nach § 14 ASchG ist eine eigene, wiederkehrende Pflicht des Arbeitgebers, die sich auf den konkreten Betrieb, die konkreten Geräte und die konkreten Gefahren bezieht. Beides muss vorhanden sein.
Ja – § 14 ASchG sieht ausdrücklich vor, dass für die Unterweisung geeignete Fachleute heranzuziehen sind, wenn es erforderlich ist. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, aber Durchführung, Dokumentation und Wiedervorlage übernehmen wir vollständig. Sie erhalten den fertigen Nachweis für Ihre Unterlagen.
Das hängt von Gruppengröße, Gerätetypen und Themen ab – von einer guten Stunde für eine kleine Gruppe bis zu einem halben Tag für große Belegschaften in mehreren Gruppen. Wir planen so, dass Ihr Betrieb möglichst ungestört weiterläuft.
Der Preis richtet sich nach Gruppengröße und Standort – deshalb machen wir Ihnen ein Fixpreis-Angebot auf Anfrage, am selben Werktag. Wer die Unterweisung mit einem Servicetermin oder der jährlichen Überprüfung kombiniert, spart sich die eigene Anfahrt.
Die Unterweisung muss verstanden werden – das verlangt das Gesetz ausdrücklich. Wir arbeiten mit einfacher Sprache, zeigen viel direkt am Gerät und prüfen das Verständnis praktisch. Bei Bedarf binden wir einen Dolmetscher aus Ihrer Belegschaft ein und halten das im Nachweis fest.
Ja. Die Unterweisungspflicht nach § 14 ASchG und der AM-VO gilt für alle Arbeitsmittel – auch für Deichselgeräte, Niederhubwagen und Mitgeh-Stapler, für die kein Staplerschein nötig ist. Gerade dort passieren viele Unfälle, weil nie jemand gezeigt hat, wie man richtig damit umgeht.
Unterweisung vom Staplerprofi
Wir verkaufen, vermieten, reparieren und prüfen seit über 35 Jahren Gabelstapler in Tirol und Salzburg. Wer bei uns unterweisen lässt, bekommt keine Standardfolien, sondern Praxis von Leuten, die jeden Stapler von innen kennen.
